Badeordnung Fichtensee

1. Pflichten der Badeanlage

1.1 Gewährung der Benutzung der Anlagen, Gefahrtragung der Gäste

  • Die Zeller Bergbahnen Zillertal GmbH & CO KG (in weiterer Folge „Zeller Bergbahnen“ genannt) ermöglicht den Gästen, den Fichtensee samt umliegendem Gelände in der Erlebniswelt Rosenalm (in weiterer Folge „Fichtensee“ genannt) im Rahmen der Vorschriften dieser Badeordnung auf eigene Gefahr zu benützen.
  • Eine generelle Verhütung von Badeunfällen ist nicht möglich. Insbesondere die mit der Ausübung einer Sportart am/im Fichtensee verbundenen Gefahren tragen die Gäste selbst.
  • Gleiches gilt für die Verletzung und sonstige Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre des Badegastes durch andere Gäste oder Dritte, die nicht zum Personal am Fichtensee gehören.

1.2 Öffnungszeiten und Zutrittsgewährung

  • Die Öffnungszeiten des Fichtensees sind identisch mit den Betriebszeiten der Rosenalmbahn. Außerhalb der Betriebszeiten ist keine Badeaufsicht anwesend und das Baden verboten. Dieser Status ist über eine gehisste rote Flagge beim Bootsverleih ersichtlich.
  • Das Personal der Zeller Bergbahnen behält sich vor, Personen, deren Zulassung zum Fichtensee bedenklich erscheint, den Aufenthalt ohne Angabe von Gründen zu verwehren.

1.3 Kontrolle der Einhaltung der Badeordnung

  • Das Personal der Zeller Bergbahnen kontrolliert im Rahmen des Zumutbaren die Einhaltung der Badeordnung durch Gäste. Wird ordnungswidriges Verhalten festgestellt, werden die betreffenden Personen verwarnt und können erforderlichenfalls des Geländes verwiesen werden.

1.4 Hilfe bei Unfällen

  • Das Personal der Zeller Bergbahnen leitet bei einem Unfall im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich Hilfsmaßnahmen ein. Erste-Hilfe-Materialien stehen im Bedarfsfall bei der Badeaufsicht zur Verfügung. Bei Unfällen ist jeder Badegast laut Gesetz verpflichtet bis zum Eintreffen qualifizierter Rettungskräfte Erste Hilfe zu leisten. Unfälle sind in jedem Fall dem Personal am Fichtensee zu melden.

1.5 Beaufsichtigung Minderjähriger, Unmündiger, Behinderter und Nichtschwimmer/innen

  • Das Personal der Zeller Bergbahnen ist weder dazu in der Lage noch dazu verpflichtet, Kinder, Minderjährige, körperlich und geistig beeinträchtigte Personen und Nichtschwimmer/innen zu beaufsichtigen.
  • Für die Aufsicht o.g. Personengruppen haben die für diese Personen auch sonst Aufsichtspflichtigen (z.B. Erziehungsberechtigte, Angehörige oder Pflegepersonen) entsprechend zu sorgen. Bei Benützung der Sprunganlage gilt verstärkte Aufsichtspflicht. Die Abwesenheit der aufsichtspflichtigen Person entbindet diesen nicht von der Aufsichtspflicht.
  • Die jeweils geltenden Jugendschutzbestimmungen, insbesondere Alkohol- und Rauchverbote, Aufenthaltsverbote, Verpflichtungen der Erziehungsberechtigten etc. sind von den Jugendlichen und ihren Erziehungsberechtigten einzuhalten.
  • Nichtschwimmer/innen, Kinder und Minderjährige bis 10 Jahre dürfen nur mit einer Begleit- und Aufsichtsperson den Fichtensee betreten.

1.6 Haftung der Zeller Bergbahnen

  • Die Zeller Bergbahnen haften nicht für Schäden, die durch Missachtung der Badeordnung, durch Nichtbeachtung der Anweisungen des Personals oder durch eigenes Verschulden verursacht werden. Weiters durch unabwendbare Ereignisse wie z.B. höhere Gewalt oder insbesondere durch Eingriffe dritter Personen. Mitverschulden führt zu entsprechender Schadensteilung.
  • Die Zeller Bergbahnen haften nicht bei Verlust und Diebstahl von Wertgegenständen.
  • Die Haftung der Zeller Bergbahnen für Sach- und Vermögensschäden aufgrund leichter Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

2. Pflichten der Gäste

2.1 Anweisungen vom Personal des Fichtensees

  • Die Gäste sind verpflichtet, den Anweisungen des zuständigen Personals der Zeller Bergbahnen uneingeschränkt Folge zu leisten. Dies gilt auch dann, wenn ein Badegast der Auffassung sein sollte, die ihm erteilte Anweisung sei nicht gerechtfertigt.
  • Wer die Badeordnung bzw. Benützungsverbote oder Einschränkungen übertritt oder sich den Anweisungen des zuständigen Personals widersetzt, kann vom Personal des Geländes verwiesen werden.
  • In besonderen Fällen kann auch ein Besuchsverbot für die Zukunft ausgesprochen werden. Bei Nichtbefolgung macht sich der Gast des Hausfriedensbruches strafbar.
  • Bei nahenden Unwettern ist der Fichtensee aus Sicherheitsgründen rechtzeitig zu verlassen.

2.2 Hygienebestimmungen

  • Die Badegäste sind auf dem gesamten Gelände zu größter Sauberkeit verpflichtet, bei mutwilligen Verunreinigungen kann ein Reinigungsentgelt eingefordert werden.
  • Die Badeanlage ist mit üblicher, hygienisch einwandfreier Badebekleidung zu benutzen.
  • Hunden ist das Schwimmen im Fichtensee untersagt.
  • Die Badeanlage darf nicht mit ansteckenden Krankheiten besucht werden.
  • Die Benützung von Seife, Shampoos oder Waschmitteln sowie das Waschen der Badebekleidung im Fichtensee ist untersagt.
  • Abfälle sind in den vorgesehenen Abfallbehälter zu entsorgen.

2.3 Unterlassen von Gefährdungen und Belästigungen

  • Jeder Gast ist in Hinblick auf Lärmentwicklung verpflichtet auf die anderen Gäste Rücksicht zu nehmen. Es ist daher alles zu unterlassen, was andere Badegäste belästigt oder gar gefährdet.
  • Die Holzaufbauen (insbesondere die Fichtennadeln) am Fichtensee dürfen nicht er- und überklettert werden.
  • Die in öffentlichen Einrichtungen üblichen Anstandsregeln sind zu beachten. Jegliche sexuellen oder intimen Handlungen sind nicht gestattet und können mit Hausverbot sowie Strafanzeige geahndet werden.
  • Gäste, die Foto- und Filmaufnahmen machen, haben zu beachten, dass das Ablichten von Personen ohne deren ausdrückliche Einwilligung strengstens verboten ist.
  • Drohnenaufnahmen sind nur nach vorheriger Einholung einer Erlaubnis beim Personal der Zeller Bergbahnen erlaubt.

2.4 Sprungbereich

  • Der Sprungbetrieb kann bei entsprechender Besuchsfrequenz eingeschränkt werden.
  • Springer/innen haben von sich aus darauf zu achten, dass die anderen Badegäste nicht gefährdet werden.
  • Schwimmer/innen haben darauf zu achten, dass es aufgrund des Sprungbetriebes nicht zu Gefährdungen der eigenen Person oder anderer Badegäste kommt.
  • Bootsfahrer/innen haben den Sprungbereich zu meiden. Alle Beteiligten haben aufeinander Rücksicht zu nehmen.
  • Die Nutzung des Wasserbereichs vor dem Sprungturm ist nur in dem Umfang gestattet, dass ein reibungsloser, nicht gefährdender Sprungbetrieb möglich ist.

2.5 Verlust von Gegenständen, Abstellen von Fahrzeugen

  • Gefundene Gegenstände sind bei der Badeaufsicht abzugeben.
  • Fahrzeuge oder sonstige Gegenstände dürfen nur so abgestellt werden, dass der Zugang zum See, insbesondere auch im Hinblick für Rettungs-, Feuerwehr- oder Polizeieinsätze nicht verstellt wird.

2.6 Meldepflichten/ Hilfeleistungspflicht

  • Unfälle, Diebstähle sowie Beschwerden sind dem zuständigen Personal sofort zu melden.
  • Jeder Badegast ist verpflichtet, die notwendige Erste Hilfe oder andere Hilfestellungen zu leisten.

2.7 Sonstiges

  • Jede Art von gewerblicher Tätigkeit oder Werbung im Bereich des Fichtensees bedarf der Zustimmung der Zeller Bergbahnen.
  • Rauchen ist unter Rücksichtnahme auf die anderen Gäste erlaubt. Zigarettenreste sind in den vorgesehenen Behältern zu entsorgen.
  • Die Benützung von Glasware auf dem Gelände ist aus Sicherheitsgründen untersagt.
  • Die Wasserqualität wird regelmäßig gemäß BHygV überprüft.
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